Satzung vom 12.01.2019 – Konsumentenverein e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

1. Der Verein führt den Namen „Konsumentenverein“.

2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen, Nummer VR 5720.

3. Der Sitz des Vereins ist 04758 Liebschützberg.

§ 2 (Zweck)

1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Koordination und Verbesserung der Altenhilfe. Er ist

politisch und konfessionell unabhängig und neutral.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

a) im Bereich der Förderung der Altenhilfe durch

- das Angebot von Informationen und Orientierungshilfen für ältere Menschen und deren

Angehörige sowie

- Öffentlichkeitsarbeit und individuelle Beratung über Leistungsangebote, Fördermittel und

Leistungsträger auf dem Gebiet der Altenhilfe und Altenbetreuung

b) im Bereich der Koordination, Stärkung und Verbesserung der Altenhilfe durch

- Bedarfsermittlung und -planung für Angebote auf den Gebieten der Hilfe, Betreuung und

Versorgung von älteren Mitbürgern und deren Angehörigen und

- Netzwerkbildung unter den Anbietern von Leistungen und Fördermitteln.

c) den Betrieb von Seniorenwohnanlagen inkl. der notwendigen Betreuung und der dafür

notwendigen Mittelbeschaffung.

d) die Hilfeleistung in der Gestaltung des Alltags seiner Mitglieder zur Verbesserung ihres Wissens,

ihrer Kenntnisse und Informationen zu Alltagsprodukten. Ein wichtiger Tätigkeitsschwerpunkt ist

der Datenschutz im IT-Bereich und im Internet, sowie die Veröffentlichung von Waren- und

Angebotstests sowohl auf Papier, als auch über das Internet.

2. Ziel des Vereins ist es

- die Betreuung und Versorgung von älteren Menschen zu fördern,

- präventive Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit und der Lebensqualität

älterer Menschen zu entwickeln und zu fördern,

- der Vernachlässigung und Verwahrlosung älterer Menschen präventiv entgegenzuwirken,

- die Situation auf dem Markt zur Betreuung und Versorgung von älteren Menschen mit

Behinderung oder mit Pflegebedarf zu verbessern,

- alle im Bereich der Altenhilfe tätigen Organisationen und Einrichtungen zu vernetzen,

- Veranstaltungen durchzuführen,

- Förderung des Zusammenlebens von Jung und Alt,

- Unterstützung bei neuen Wohnformen und des Zusammenlebens,

- Förderung von Ehrenamtlichen und Patenschaften in der Altenarbeit.

3. Bei der Förderung von Maßnahmen dürfen Mittel nur an als gemeinnützig anerkannte

Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergegeben werden.

4. Der Verein führt keine Beratungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch.

Seite 1

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein

im Sinne des § 21 BGB.

§ 3 (Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Auch juristische Personen können

Vereinsmitglied werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist

der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand

erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise

gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem

Vereinsvermögen.

§ 4 (Mitgliedsbeitrag)

1. Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.

Der Mitgliedsbeitrag wird, unter sozialen Gesichtspunkten, nach unten hin abgestuft bzw.

ermäßigt.Für folgende Personenkategorien kann auf Antrag und Beschluss des Vorstandes eine

Beitragsermäßigung erfolgen:

- Alters- sowie EU/BU Rentner,

- Azubis, Studenten u.ä.,

- Arbeitslose,

- Hausfrauen, sowie andere Personen ohne Einkommen.

3. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten.

Folgebeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig.

4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages werden in einer Beitragsordnung

geregelt, die vom Vorstand beschlossen wird und von der Jahreshauptversammlung genehmigt

werden muss. Der Mitgliedsbeitrag ist den Mitgliedern bis zum 31.Januar des Beitragsjahres

bekanntzugeben.

Seite 2

 

§ 5 (Revisionskommission)

1. Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes, auf die

Dauer von 3 Jahren, von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Die Revisionskommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Revisionskommission.

3. Die Revisionskommission hat die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens sowie

deren ordnungsgemäße Ablage und Verbuchung der Geschäftsvorfälle jährlich zu kontrollieren.

4. Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 6 (Vorstand)

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem

Stellvertreter für Mitgliedergewinnung und dem Stellvertreter für Recherche und

Öffentlichkeitsarbeit.

2. Der Vorsitzende sowie die Stellvertreter vertreten den Verein gemäß § 26 BGB, wobei

mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln müssen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er

bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 (Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine

Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn

mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der

Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist

von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung

gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung

bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine

Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

Seite 3

§ 8 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Entzugs der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögens des Vereins,

nach durchgeführter Liquidation, an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den Begünstigten ist in

einer Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.

§ 9 (Gerichtsstand)

Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Leipzig.

§ 10 (Schlussbestimmung)

Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der

übrigen Satzung.

Oschatz, 12. Januar 2019

Seite 4